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Ob Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse: Die betriebliche Altersversorgung bietet viele Möglichkeiten und Durchführungswege.
Eine betriebliche Altersversorgung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewährt.
Für die betriebliche Altersversorgung existieren in Deutschland unterschiedliche Varianten: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse.
Die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung sind erfüllt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Bezug auf das bestehende Arbeitsverhältnis eine Versorgungszusage gewährt. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig, vor Eintritt eines unverfallbaren Anspruchs seitens des Arbeitnehmers, beendet, verfällt unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers.
Für Zusagen ab dem 31.12.2000 beträgt die Frist fünf Jahre, der Arbeitnehmer muss bei Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet haben. Da die Zusage für den Arbeitgeber verpflichtend ist (Durchgriffshaftung) würde diese Verpflichtung bei Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übergehen.
Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Pensionssicherungsverein für die Verpflichtung ein, hierfür zahlt der Arbeitgeber Beiträge. Bei Direktversicherungen oder Pensionsfonds gewähren diese von sich aus die Leistung, deshalb muss der Pensionssicherungsverein nicht eintreten.
Wir beraten Sie unabhängig und Interesse wahrend, damit Sie Ihre individuell beste Lösung erhalten. Die Auswahl des Durchführungsweges wird in der Regel seitens des Arbeitgebers festgelegt. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Entscheidungsprozess. Nach Ihrer Entscheidung gestalten wir Ihren individuellen Auswahlprozess für die Vergabe an einen oder mehrere konkrete Vertragspartner bis zum erfolgreichen Abschluss.
Regelung der Förderung Direktversicherung, (analog Pensionskasse und Pensionsfonds) für Abschlüsse ab 01.01.2005:
Gem. § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) können Beiträge bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2.640 Euro alte Bundesländer) in 2010 steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Arbeitgeberfinanziert oder Gehaltsumwandlung. Darüber hinaus können Sie weitere 1.800 Euro steuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei) einzahlen; vorausgesetzt, die Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG (Altverträge BAV vor 31.12.2004 mit Bestandsschutz) wird nicht angewendet – durch z.B. eine alte betriebliche Altersversorgung. Aktuelle Zahlen und individuelle Fragen stimmen wir im Rahmen einer Beratung gerne für Sie ab. Um für Sie die günstigste Lösung zu finden ist eine individuelle Beratung erforderlich.



